Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag § 10 EStG
Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG kann von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden, die betriebliche Einkünfte beziehen. Er soll Investitionen fördern und das Einkommen entlasten indem die Steuerbemessungsgrundlage verringert wird.
Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in einen Grundfreibetrag und in einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Wird für einkommensteuerliche Zwecke eine Pauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu, nicht aber der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag.
Der Grundfreibetrag steht für einen Jahresgewinn bis EUR 33.000,- zu und beträgt 15% vom Gewinn. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von EUR 4.950,- (für 2024), der automatisch von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wird.
Für Gewinne über EUR 33.000,- muss der Freibetrag durch bestimmte begünstigte Investitionen gedeckt werden.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beträgt:
für Gewinne zwischen EUR 33.000,- bis EUR 145.000,- | 13% |
für die nächsten EUR 175.000,- | 7% |
für die nächsten EUR 230.000,- | 4,5% |
Insgesamt kann ein Gewinnfreibetrag von maximal EUR 46.400,- pro Jahr geltend gemacht werden.
Als begünstigte Investitionen gelten:
- abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
- bestimmte Wertpapiere wie
- spezielle Schuldverschreibungen
- Bundesschatzscheine
- Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds
Wichtig ist, dass die Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und für diesen Zeitraum einem inländischen Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Scheiden die Wirtschaftsgüter vor Ablauf dieser Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen aus, kommt es zu einer Nachversteuerung. Bei begünstigten Wertpapieren kann die Nachversteuerung innerhalb der Behaltedauer unter gewissen Umständen durch eine Ersatzbeschaffung vermieden werden.
Bestimmte Wirtschaftsgüter sind generell vom Gewinnfreibetrag ausgenommen. Dazu zählen unter anderem:
- Kraftfahrzeuge
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- abnutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter EUR 1.000,- (geringwertige Wirtschaftsgüter)
- Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wurde
Investitionsfreibetrag § 11 EStG
Der Investitionsfreibetrag (IFB) nach § 11 EStG kann von natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden, die betriebliche Einkünfte erzielen.
Wird für einkommensteuerliche Zwecke eine Pauschalierung in Anspruch genommen, steht der IFB nicht zur Verfügung.
Der IFB wird anhand der Investitionssumme bemessen und stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar. Er hat keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten und vermindert daher nicht die Abschreibung für Abnutzung (AfA).
Begünstigt sind Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.
Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnen sind erhöht sich der IFB auf 15%.
Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von EUR 1.000.000,- im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine 12 Monate, ist der Höchstbetrag zu aliquotieren.
Im Vergleich zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kann der IFB unabhängig davon geltend gemacht werden, ob im laufenden Wirtschaftsjahr ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Als weiterer Unterschied kann der IFB beim Kauf eines Kraftfahrzeuges mit einem Co2 Ausstoß von 0 Gramm (zB Elektroautos) in Anspruch genommen werden.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann der IFB generell nicht geltend gemacht werden. Dazu zählen unter anderem:
- Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden
- Kraftfahrzeuge (außer Elektroautos)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- abnutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter EUR 1.000,- (geringwertige Wirtschaftsgüter)
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, kommt es zu einer Nachversteuerung
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