Am 19. April 2024 sind Teile des Wohnraum- und Baupakets der Bundesregierung in Kraft getreten. Mit den darin enthaltenen Änderungen zum Einkommensteuergesetz sollen steuerliche Anreize für den ökologischen Wohnbau, ökologische Sanierungen und den Heizungstauschgeschaffen werden. Konkret sind folgende Maßnahmen für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden, in Kraft getreten:
- Bei Wohnneubauten, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2027 fertiggestellt werden und bestimmte ökologische Standards erfüllen (Gebäudestandard Bronze, siehe auch klimaaktivBronze), kann in den ersten drei Jahren die dreifache AfA geltend gemacht werden. Dies entspricht einer jährlichen Abschreibung von 4,5%.
- Die thermisch-energetische Sanierung sowie der Heizkesseltausch bei Wohngebäuden werden mit einem Öko-Zuschlaggefördert. Dabei können 15% der Aufwendungen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Regelung ist auf zwei Jahre befristet und steht erstmalig 2024 zu. Bei Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags steht der Öko-Zuschlag nicht zu.
- Die beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwand iZm Sanierungsmaßnahmen wird erweitert. Zusätzlich zu den bisher erfassten Fällen, können Sanierungsmaßnahmen, für die eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzesausbezahlt wird, beschleunigt abgeschrieben werden (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabschreibung statt Verteilung über die restliche Nutzungsdauer des Gebäudes). Dies betrifft vor allem ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“. Die Begünstigung gilt erstmalig für Aufwendungen ab dem 1. Jänner 2024 und soll auch dann zustehen, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Förderung erfüllt sind, aber keine Förderung ausgezahlt wird.
Zusätzlich zu den oben genannten Neuerungen wollen wir auch darauf hinweisen, dass der absehbare Zeitraum für die Beurteilung von Liebhaberei iZm der Vermietung verlängert wurde. Demnach muss ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraums von 25 bzw. 28 Jahren (kleine Vermietung) oder 30 bzw. 33 Jahren (große Vermietung) geplant sein. Der bisherige Beobachtungszeitraum war 20 bzw. 23 Jahre und 25 bzw. 28 Jahre. Diese Verlängerung ist für Vermietungen anzuwenden, bei denen der Beobachtungszeitraum ab 1. Jänner 2024 beginnt.