Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen können unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 30 Abs 2 EStG von der Einkommensteuer befreit sein. In der Praxis ist insbesondere die Hauptwohnsitzbefreiung von großer Bedeutung. Dabei ist, vereinfacht gesagt, ein Veräußerungsgewinn dann von der Einkommensteuer befreit, wenn der Steuerpflichtige auf dem veräußerten Grundstück seinen Hauptwohnsitz hatte.
Steuerfrei soll jedenfalls der Teil des Veräußerungsgewinns sein, der auf das veräußerte Gebäude entfällt. Grund und Boden soll jedoch nur insoweit befreit sein, als dieser „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlich ist, wobei nach dem VwGH auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist.
Die Finanzverwaltung nimmt an, dass die Hauptwohnsitzbefreiung bis zu einer Grundstücksgröße von 1.000m² zusteht (vgl EStR 2000 Rz 6634). Diese Rechtsansicht wurde auch in der Vergangenheit vom BFG in mehreren Fällen bestätigt.
Der VwGH geht zunächst auf die der Hauptwohnsitzbefreiung zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien ein, wonach diese nur für den Grund zustehen soll, der „üblicherweise als Bauplatz erforderlich“ ist. Aus dem Begriff „üblicherweise“ leitet der Gerichtshof ab, dass eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden sei, die sich an Durchschnittswerten zu orientieren hat. Im Rahmen einer solchen Durchschnittsbetrachtung ist ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000m² als ausreichend zu betrachten.
Der VwGH legt hierbei einen bundesweit identen Maßstab an. Es wird nicht nach der Lage des betroffenen Grundstücks differenziert. Das kann insofern zu unsachlichen Ergebnissen führen, als Grundstücke in städtischen Gebieten oftmals deutlich kleiner sind als solche in ländlichen Gebieten. Diese kleineren Grundstücke sind aufgrund ihrer Lage jedoch möglicherweise deutlich mehr wert als die größeren Grundstücke in günstigerer Lage. Da eine Differenzierung aufgrund der Lage vom VwGH nicht vorgenommen wird, kann es vorkommen, dass ein deutlich höherer Veräußerungsgewinn eines städtischen Grundstücks gänzlich von der Einkommensteuer befreit ist, während ein geringerer Gewinn aus der Veräußerung eines ländlichen Grundstücks teilweise zu besteuern ist.
Kontaktieren Sie uns!
Sollten wir Sie bei steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Veräußerung Ihrer Immobilie unterstützen können, so sind wir jederzeit gerne unter office@vanas.at oder +43 (0) 1 312 505 erreichbar.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!