Mit 30. September 2024 laufen wichtige steuerliche Fristen ab. Diese betreffen insbesondere die Möglichkeit der Anpassung von laufenden Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2024. Zudem beginnt der Zinslauf für Anspruchszinsen betreffend die Veranlagung 2023 mit dem 01.10.2024.
Ebenfalls haben Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2023 ihren Jahresabschluss 2023 bis spätestens 30.09.2024 beim Firmenbuch offenzulegen. Widrigenfalls drohen Zwangsstrafen, die sowohl gegen die Gesellschaft, als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter verhängt werden.
Der folgende Beitrag soll eine Übersicht über einige dieser Fristen geben:
Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen
Der 30.09.2024 ist der letztmögliche Termin, um einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer für das Jahr 2024 zu stellen.
Es empfiehlt sich daher, die bisher vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen mit der für das Veranlagungsjahr 2024 erwarteten Steuerschuld abzugleichen. Sollte die erwartete Steuerschuld unter den Vorauszahlungen liegen, kann bis zum 30.09.2024 ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden.
Dieser Antrag ist zu begründen. Weiters ist die Höhe des im Veranlagungsjahr 2024 erwarteten Einkommens bekannt zu geben.
Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage in der SVS
Die vorläufigen Beiträge zur SVS werden anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt (vorläufige Beitragsgrundlage). Die Beitragsgrundlage ist die Summe aus den Einkünften laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.
Ist die endgültige Beitragsgrundlage im laufenden Jahr voraussichtlich höher/niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage, kann eine Anpassung der Beiträge beantragt werden. Im Antrag ist die voraussichtliche Höhe der Beitragsgrundlage für das laufende Jahr anzugeben.
Ein Antrag auf Anpassung der SVS Beiträge hat nur dann Auswirkung auf das laufende Jahr, wenn er bis Ende September gestellt wird.
Beginn des Zinsenlaufes für Gutschriften bzw Nachzahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer (Gutschrifts- bzw Anspruchszinsen)
Die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer des Veranlagungsjahres 2023 beginnt mit 1.10.2024 zu laufen.
Ergibt sich im Zuge der Veranlagung des Jahres 2023 eine Gutschrift oder eine Nachzahlung an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, so wird diese ab 01.10.2024 bis zum Datum der Ausstellung des Bescheides verzinst (max 48 Monate). Die Höhe der Zinsen beläuft sich auf 2% über dem Basiszinssatz, der derzeit 3,88% beträgt. Die Zinsen betragen daher 5,88% p.a. und werden taggenau berechnet. Diese Zinsen sind ertragsteuerlich neutral (Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig).
Bis zu einer Bagatellgrenze von EUR 50 sind Anspruchszinsen nicht festzusetzen.
Der Anfall von Nachforderungszinsen kann vermieden werden, indem rechtzeitig bis zum Beginn des Zinslaufes (somit bis 30.09.2024) eine sogenannte Anzahlung an das Finanzamt überwiesen wird. Diese sollte die Höhe der Differenz zwischen den bereits getätigten Vorauszahlungen für das Jahr 2023 und der erwarteten Steuerschuld erreichen.
Beginn des Zinsenlaufes für Nachforderungen an Umsatzsteuer (Umsatzsteuerzinsen)
Nachforderungen, die sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 ergeben, sind ab 1.10.2024 bis zum Datum der Ausstellung des Bescheides zu verzinsen. Die Höhe der Zinsen beläuft sich auf 2% über dem Basiszinssatz, der derzeit 3,88% beträgt. Die Zinsen betragen daher 5,88% p.a. und werden taggenau berechnet. Bis zu einer Bagatellgrenze von EUR 50 sind Umsatzsteuerzinsen nicht festzusetzen.
Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedsstaaten
Vorsteuern aus Lieferungen und sonstige Leistungen, die im EU-Ausland bezogen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen von österreichischen Unternehmern rückgefordert werden. Der Rückerstattungsantrag für Vorsteuern des Jahres 2023 ist bis spätestens 30.09.2024 über Finanzonline einzureichen.
Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den Regelungen im jeweiligen Mitgliedstaat. Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über EUR 1.000 sowie Tankbelege über EUR 250 müssen dem Antrag beigelegt werden. Die Vorsteuer muss mindestens EUR 50 betragen, wenn sich der Antrag auf das gesamte Kalenderjahr 2023 bezieht. Bei unterjährigen Rückerstattungsanträgen muss die Vorsteuer mindestens EUR 400 betragen.
Umgründungsmeldungen
Sollte eine Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz unter Inanspruchnahme der steuerlichen Rückwirkungsfiktion durchgeführt worden sein, so ist diese im Falle des Umgründungsstichtages 31.12.2023 bis spätestens 30.09.2024 beim Finanzamt anzuzeigen.
Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (zB GmbH, AG) und kapitalistischen Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) sind verpflichtet, den Jahresabschluss der Gesellschaft innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen.
Für Gesellschaften mit Regelbilanzstichtag 31.12.2023 endet die Frist daher mit 30.09.2024.
Die fristgerechte Offenlegung wird durch das zuständige Firmenbuchgericht geprüft. Wird die Neunmonatsfrist versäumt, so hat das Gericht Zwangsstrafen in Höhe von mindestens EUR 700 bis zur EUR 3.600 zu verhängen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften betragen die Strafen EUR 350 bis EUR 1.800. Zu beachten ist, dass diese Strafen sowohl gegen die Gesellschaft, als auch gegen die gesetzlichen Vertreter (jeweils einzeln) verhängt werden. Die Strafen verstehen sich als Beugestrafen und werden daher wiederholt verhängt, wenn der Verpflichtung trotz Strafe nicht nachgekommen wird.
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